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Artikel IV Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel IV

Empfehlungen der Organisation der Vereinten Nationen

1. Der Verein wird alle Maßnahmen treffen, um jede ihm von den Vereinten Nationen zugehende Empfehlung seinen Kongressen, Verwaltungskonferenzen und Kommissionen oder seinen Mitgliedern nach dem im Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahren möglichst schnell zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten. Diese Empfehlungen sind an den Verein und nicht unmittelbar an seine Mitglieder zu richten.

2. Der Verein wird mit den Vereinten Nationen auf deren Wunsch über diese Empfehlungen in einen Gedankenaustausch treten und den Vereinten Nationen zu gegebener Zeit berichten, was der Verein oder seine Mitglieder auf Grund der Empfehlungen veranlasst haben oder zu welchen anderen Ergebnissen die Erörterung der Empfehlungen geführt hat.

3. Der Verein wird sich an jeder anderen Maßnahme beteiligen, die erforderlich ist, um die Tätigkeit der Sonderorganisationen und der Vereinten Nationen in Übereinstimmung zu bringen. Er wird insbesondere mit jedem Organ zusammenarbeiten, das der Rat zur Förderung dieses Zusammenwirkens und zur Erteilung der zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte einrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084485

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