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§ 6a Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2016

Saatgut genetisch veränderter Sorten

§ 6a

(1) Um die Einhaltung von Anbauverboten auf der Grundlage der Richtlinie 2015/412/EU , ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 1, zu gewährleisten, ist das beabsichtigte Inverkehrbringen von Saatgut genetisch veränderter Sorten unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse), der geplanten Menge und des geplanten Liefertermins pro Abnehmer dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit bringt die Anzeigen gemäß Abs. 1 im Falle von Abnehmern im Inland den Landesregierungen unverzüglich zur Kenntnis. Im Falle von Abnehmern im Ausland stellt das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Inhalte der Anzeigen gemäß Abs. 1 den zuständigen Behörden des Empfängerlandes auf deren Ersuchen zur Verfügung. Der Inverkehrbringer hat Aufzeichnungen über die Menge, die Abnehmer und die Vertriebswege zu führen.

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