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§ 5 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2006

Versuchssaatgut

§ 5

Für Versuchssaatgut hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Entscheidung 2004/842/EG , ABl. Nr. L 362 vom 9.12.2004 S. 21, anzuwenden. Sind Maßnahmen im Sinne des Art. 14 oder des Art. 33 der Entscheidung 2004/842/EG erforderlich, so werden diese vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ergriffen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit erstattet Mitteilungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 17 und von Art. 36 der Entscheidung 2004/842/EG .

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