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§ 11 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2006

Verfahren

§ 11

(1) Folgende Personen und technische Einrichtungen können autorisiert werden:

  1. 1. Personen:
  1. a) unabhängige natürliche Personen,
  2. b) Bedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut oder dem Saatguthandel befassen,
  3. c) Bedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut oder dem Saatguthandel befassen; diese Personen dürfen nur die für ihren Arbeitgeber erzeugten Saatgutpartien bearbeiten, sofern zwischen ihrem Arbeitgeber, dem Antragsteller und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit keine andere Vereinbarung getroffen wurde;
  1. 2. technische Einrichtungen: Anlagen und Einrichtungen zur Durchführung der in § 10 Z 2 bis 8 genannten Tätigkeiten, das sind insbesondere
  1. a) Untersuchungslaboratorien;
  1. aa) ein unabhängiges Saatgutuntersuchungslaboratorium,
  2. bb) ein Saatgutuntersuchungslaboratorium eines Saatgutunternehmens; in diesem Fall darf das Laboratorium nur durch ermächtigte Personen Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit keine andere Vereinbarung getroffen wurde;
  1. b) automatische Probenahmeanlagen: ein geschlossenes Probenahmesystem zur Herstellung von partierepräsentativen Proben;
  2. c) technische Einrichtungen zur Durchführung von Feldversuchen und Untersuchungen im Laboratorium zur Vor- und Nachkontrolle, der Kontrolle der Erhaltungszüchtung (Nachprüfungen) und der Sortenzulassungsprüfung;
  3. d) Mischungseinrichtungen inklusive geeigneter Verfahren für alle Mischvorgänge.

(2) Der Antrag auf Autorisierung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit nach den in den Methoden angeführten Anforderungen einzubringen.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anforderungen, insbesondere die technischen Einrichtungen, zusätzlich zu den Überwachungsmaßnahmen in einem erstmaligen Audit und weiteren Audits gemäß den Methoden an Ort und Stelle zu prüfen.

(4) Die Autorisierung ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Autorisierung notwendig ist. Die Autorisierung ist befristet zu erteilen, wenn auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Autorisierung eine neuerliche Prüfung innerhalb dieser Frist erforderlich ist.

(5) Autorisierte Personen oder technische Einrichtungen können unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist jeweils zum Monatsletzten durch schriftliche Benachrichtigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit auf ihre Autorisierung verzichten.

(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Erteilung, den Umfang und eine allfällige Entziehung einer Autorisierung im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 6 SaatG 1997 zu veröffentlichen.

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