vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 82 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 82

Verlegen Familienangehörige während eines Monats oder Kalendervierteljahres ihren Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates, so entsprechen die ihnen nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Vertragsstaaten gewährten Familienleistungen der Zahl der täglichen Leistungen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Sehen Rechtsvorschriften die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so werden diese Leistungen im Verhältnis zur Wohndauer im Gebiet der beteiligten Vertragsstaaten während des in Betracht kommenden Monats oder Kalendervierteljahres gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)