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Artikel 70 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

KAPITEL 4

Tod (Sterbegelder) Anwendung der Artikel 49 und 50 des Abkommens

Artikel 70

Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, reicht den Antrag auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes unter Beifügung der nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise ein. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antrag beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084010

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