KAPITEL 4
Tod (Sterbegelder) Anwendung der Artikel 49 und 50 des Abkommens
Artikel 70
Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, reicht den Antrag auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes unter Beifügung der nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise ein. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antrag beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40084010
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