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Artikel 52 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 52

Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen erhält, ihren Wohnort aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen, so hat sie dies dem oder den Zahlungspflichtigen Trägern und gegebenenfalls der Zahlstelle mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083992

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