Artikel 52
Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen erhält, ihren Wohnort aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen, so hat sie dies dem oder den Zahlungspflichtigen Trägern und gegebenenfalls der Zahlstelle mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083992
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