Artikel 51
Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gegenüber den Leistungsempfängern geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083991
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