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Artikel 51 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 51

Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gegenüber den Leistungsempfängern geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083991

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