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Artikel 37 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 37

(1) Für die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und Zusammenfassung der vom Antragsteller oder vom Verstorbenen nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten enthält.

(2) Die Übermittlung dieses Formblattes an die Träger der anderen Vertragsstaaten ersetzt die Übermittlung der Nachweise.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083977

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