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Artikel 18 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 18

Für Grenzgänger oder ihre Familienangehörigen dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel sowie Laboranalysen und Laboruntersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083958

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