Artikel 18
Für Grenzgänger oder ihre Familienangehörigen dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel sowie Laboranalysen und Laboruntersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083958
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