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Artikel 32 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 32

Dienstverhältnisse

Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084079

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