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Artikel 26 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 26

Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie

  1. 1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und relevante Erkenntnisse unterrichten,
  2. 2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
  3. 3. auf Ersuchen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084073

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