Artikel 18
Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen
(1) Die Vertragsparteien erteilen den eingesetzten Flugsicherheitsbegleitern der anderen Vertragsparteien auf Antrag dieser Vertragsparteien eine allgemeine Genehmigung zum Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen für Flüge von oder zu den Verkehrsflughäfen der Vertragsparteien. Diese Genehmigung umfasst sowohl das Mitführen von Dienstwaffen und Munition an Bord von Luftfahrzeugen als auch nach Maßgabe des Absatzes 2 in den nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens der betreffenden Vertragspartei.
(2) Das Mitführen von Dienstwaffen und Munition steht unter folgenden Auflagen:
- 1. Ein Verlassen des Luftfahrzeugs mit Dienstwaffen und Munition auf Verkehrsflughäfen oder ein Aufenthalt in nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens einer anderen Vertragspartei ist nur in Begleitung eines Vertreters der zuständigen nationalen Behörde der betreffenden anderen Vertragspartei gestattet.
- 2. Mitgeführte Dienstwaffen und Munition werden unverzüglich nach Verlassen des Luftfahrzeugs unter Begleitung an einem von der zuständigen nationalen Behörde festzulegenden Übergabeort unter Aufsicht sicher gelagert.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022
Gesetzesnummer
20005062
Dokumentnummer
NOR40084065
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