Artikel 11
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 9 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des in Artikel 9 beschriebenen Verfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022
Gesetzesnummer
20005062
Dokumentnummer
NOR40084058
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
