Berichtspflichten
§ 8.
Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens 21 Tage ab Festlegung einer Kontrollzone und spätestens 30 Tage nach Festlegung einer Beobachtungszone über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen so zu berichten, dass eine Beurteilung über die Dauer der Maßnahmen ermöglicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005050
Dokumentnummer
NOR40083741
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