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§ 6 HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Ausnahmen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken

§ 6.

(1) Nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes dürfen unter behördlicher Aufsicht verbracht werden:

  1. 1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 Geflügel und Zuchtfederwild zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in der Kontroll- oder Beobachtungszone;
  2. 2. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 Junglegehennen zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in Österreich, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft der Junglegehennen kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;

(2) Unmittelbar zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, darf abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Kontroll- oder Beobachtungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.

(3) Eintagsküken dürfen unter behördlicher Aufsicht nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes

  1. 1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Kontrollzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft dieser Küken kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;
  2. 2. abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 aus der Beobachtungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs verbracht werden.

(4) Verbringungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen auf direktem Weg erfolgen. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Kontrollzone zur Beförderung gemäß Abs. 1 bis 3 benutzt wurden, dürfen die Kontrollzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005050

Dokumentnummer

NOR40083739

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