vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 LMSVG-AbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2022

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:

  1. 1. gemäß § 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
  2. 2. gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;
  3. 3. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

20005023

Dokumentnummer

NOR40248641

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)