Die Tagesordnung
§ 4.
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden in Verbindung mit der Geschäftsstelle der BKZoon unter Bedachtnahme auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.
(2) Während einer Sitzung ist eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässig.
(3) Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß § 5 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005022
Dokumentnummer
NOR40082393
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