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§ 4 Geschäftsordnung der BKZoon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2006

Die Tagesordnung

§ 4.

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden in Verbindung mit der Geschäftsstelle der BKZoon unter Bedachtnahme auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.

(2) Während einer Sitzung ist eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässig.

(3) Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß § 5 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005022

Dokumentnummer

NOR40082393

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