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§ 1 Geschäftsordnung der BKZoon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2006

Tätigkeitsbereich

§ 1.

(1) Der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen (BKZoon) kommt hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 Zoonosengesetz aufgezählten Aufgaben beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere die Erarbeitung von Empfehlungen

  1. 1. zur Förderung einer dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung,
  2. 2. für die organisatorische Abwicklung der interdisziplinären Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit dem lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch, sowie
  3. 3. zur Festlegung wirksamer Maßnahmen für die Zoonosenüberwachung und -bekämpfung,

(2) Wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der BKZoon sowie zur rechtzeitigen Vor- und Nachbearbeitung einzelner Aufgaben erforderlich ist, kann die BKZoon Beratungen unter Einbeziehung von Experten aus dem Bereich der Wissenschaft, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugezogen werden, abhalten.

(3) Die BKZoon kann durch Beschluss zur zielgerichteten Bearbeitung einzelner Sachgebiete innerhalb ihres Aufgabenbereiches Arbeitsgruppen – unter Vorsitz eines Mitglieds der BKZoon – einsetzen. Dabei ist Folgendes festzulegen:

  1. 1. Mitglieder der Arbeitsgruppe
  2. 2. Zielsetzung der Arbeitsgruppe
  3. 3. Zeitrahmen.

    Soweit durch eine Arbeitsgruppe Kosten entstehen, ist ihre finanzielle Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorab zu klären. In den Arbeitsgruppen können auch Experten beigezogen werden. Die Berichterstattungen über Ergebnisse der Arbeitsgruppen an die BKZoon obliegen dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe oder einem von diesem dazu bestimmten Mitglied.

Schlagworte

Zoonosenbekämpfung, Vorbearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005022

Dokumentnummer

NOR40082390

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