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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Irland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.1967

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Irland

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Irland

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 191/1968

Inkrafttretensdatum

22.11.1967

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT IRLANDS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 191/1968 (NR: GP XI RV 644 AB 713 S. 92 . BR: S. 262.)

Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Irlands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. April 1968

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Irland am 22. November 1967 unterzeichnet worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung von Irland (im folgenden als „Irland“ bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Irlands zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

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