Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Teil II — Liste der Zugeständnisse
Teil III — Schlußbestimmungen
Artikel 1
- 10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Polen bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
- 11. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Polen in Kraft.
- 12. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Polen stellt auch den Akt Polens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX
und XXX, Genf, 10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955:
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung einer neuen Zollgeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.
- 13. Nachdem Polen nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
- 14. Polen kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Ziffer 13 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
- 15. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 10 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Polen und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist.
- 16. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)