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§ 15 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Anerkennung ausländischer Befugnisse

§ 15.

(1) Soweit es sich um die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern handelt, findet § 142 MinroG Anwendung auf die in § 11 Z 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung

(2) Abs. 1 in Verbindung mit § 142 MinroG findet auch Anwendung auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.

(3) Sofern § 142 MinroG keine Anwendung findet, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Ansuchen der/des für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen eine ausländische Befugnis zur Personenbeförderung als Nachweis der Befähigung zur Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch der in § 14 genannten Sachverständigen bedienen.

(4) Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis (Abs. 3) sind anzuschließen:

  1. 1. Beschreibung des Bergbaus sowie der in Aussicht genommenen Personenbeförderung, die die in § 11 Z 7 genannten Angaben zu enthalten hat, und
  2. 2. Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über abgelegte Prüfungen oder über die absolvierte Berufspraxis. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sein, so sind auch beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40244637

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