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§ 13 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung

§ 13.

(1) Kann der Nachweis über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau nicht anders erbracht werden, ist eine Prüfung vor zwei Sachverständigen (§ 14) abzulegen. Die Sachverständigen haben auf Grund der von ihnen abgenommenen Prüfung ein gemeinsames Gutachten zur Frage zu erstellen, ob bei der geprüften Fahrzeugführerin bzw. beim geprüften Fahrzeugführer die für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.

(2) Mit der Maßgabe, dass auf die mit dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, verbundenen Gefahren besonders Bedacht zu nehmen ist, erstreckt sich die Prüfung der theoretischen Kenntnisse

  1. 1. im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in § 10 Abs. 2 der Triebfahrzeugführer Verordnung angeführten Kenntnisse;
  2. 2. im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen: auf die in Anlage 9 der Schiffsbetriebsverordnung angeführten Kenntnisse, soweit diese für die in Aussicht genommene Personenbeförderung von Bedeutung sein können;
  3. 3. im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in § 11 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 des Führerscheingesetzes angeführten Kenntnisse.

(3) Die Prüfung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf die Bedienung und Führung der bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau verwendeten Fahrzeuge sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse (Abs. 2) in der Praxis. Sie hat insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
  2. 2. besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
  3. 3. eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen.

Schlagworte

Anfahrübung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40244635

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