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§ 7c VBKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2021

Vorläufige Maßnahmen mittels Befassung der Telekom-Control-Kommission

§ 7c.

(1) Zur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstaben g VBKVO, die von den in § 7b Abs. 1 genannten Anbieterinnen und Anbietern zu ergreifen sind, hat die zuständige Behörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu stellen. Bei der Anordnung von Maßnahmen hat die Telekom-Control-Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 5 zu berücksichtigen.

(2) Die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen erfolgt im Verfahren nach § 57 AVG mit Mandatsbescheid.

(3) Die Telekom-Control-Kommission hat den Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch, sowie einen Anspruch auf Anzeige eines Warnhinweises der zuständigen Behörde nach § 7 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen.

(4) Diese vorläufigen Maßnahmen sind unter Setzung eines Enddatums oder einer auflösenden Bedingung anzuordnen.

(5) Entscheidungen, mit denen die Telekom-Control-Kommission Maßnahmen nach Abs. 1 anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Telekom-Control-Kommission hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.

(6) Werden im Verfahren nach Abs. 1 Maßnahmen angeordnet, so hat die Telekom-Control-Kommission der bzw. dem für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortlichen Unternehmerin bzw. Unternehmer Verfahrenskosten in Höhe von 1 000 Euro vorzuschreiben, es sei denn, diese bzw. dieser ist unbekannten Aufenthalts bzw. unbekannt im Sinne des § 7b Abs. 3. Kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2021 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs‑GmbH zu. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KOG zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228075