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§ 7a VBKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2021

Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen

§ 7a.

(1) Unbeschadet § 7 Abs. 1 kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer beim Zivilgericht einen Antrag auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g VBKVO einbringen.

(2) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine Erklärung auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach den Vorgaben des Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g VBKVO abgibt. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 ist auf Anträge nach Abs. 1 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228073