Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinterlegt. Dieses hat dem Land Salzburg eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20004887
Dokumentnummer
NOR40081073
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