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Artikel 2 Patientencharta (Bund – Salzburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Abschnitt 1

Grundsätzliches

Artikel 2

Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20004887

Dokumentnummer

NOR40081038

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