Abschnitt 1
Grundsätzliches
Artikel 2
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20004887
Dokumentnummer
NOR40081038
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
