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Artikel 15 Patientencharta (Bund – Salzburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Artikel 15

(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.

(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20004887

Dokumentnummer

NOR40081051

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