Gegenstand
§ 1
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn gemäß § 2 Z 1, Z 2 lit. a und Z 2 lit. b sublit. ba Seilbahngesetz 2003 oder einer Seilbahn gemäß § 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fällt.
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