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§ 7 VgBSeil 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003

§ 7

Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:

  1. 1. Elektroinstallationen im Umfang einer Hausinstallation;
  2. 2. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieversorgung (elektrische Anlagen bis 1 000 Volt);
  3. 3. Erdungs- und Blitzschutzanlage;
  4. 4. Signaleinrichtungen ohne Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;
  5. 5. Erdkabelverbindungen, sofern keine Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
  6. 6. Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie keine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
  7. 7. Schall- und Wärmedämmung von Gebäuden;
  8. 8. Fenster mit Ausnahme jener von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;
  9. 9. Innenausbau von Gebäuden (beispielsweise Veränderung von nicht tragenden Innenwänden, Zu- und Umbau von Sanitäranlagen);
  10. 10. Unterstände zum Schutz vor Witterungseinflüssen;
  11. 11. Anbringung oder Änderung von Außenjalousien und Markisen, Blendschutzmaßnahmen;
  12. 12. Wand- und Bodenbeläge in Fahrbetriebsmitteln, Stationen und auf Verkehrswegen;
  13. 13. Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
  14. 14. Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 m;
  15. 15. Abschrankungen, Absperrvorrichtungen und Handläufe;
  16. 16. Oberflächenbefestigungen für bestehende Kraftfahrzeug-Stellplätze und Lagerplätze;
  17. 17. Werbeeinrichtungen an den Stationen sowie in den Stationsbereichen, sofern diese keine Sicherheitshinweise beeinträchtigen;
  18. 18. Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Hauskanalanlagen;
  19. 19. Solaranlagen;
  20. 20. Leuchtschilder „Bügel ZU/CLOSE“, Leuchtbalken „Rot-Grün“ sowie Hinweisschilder „Bügel ZU“;
  21. 21. Bergegeräte, ausgenommen Abseilgeräte;
  22. 22. zusätzliche bewegliche Bergeeinrichtungen oder Bauteile davon, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind;
  23. 23. Arbeitsbühnen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;
  24. 24. Windwarneinrichtungen ohne Verbindung zur Seilbahnsteuerung;
  25. 25. zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  26. 26. Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  27. 27. Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  28. 28. Gehängerohre und Einziehvorrichtungen bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  29. 29. interne Telekommunikationseinrichtungen;
  30. 30. Betriebsfunkanlagen, sofern keine Systemänderung vorgenommen wird;
  31. 31. technische Einrichtungen für betriebliche Durchsagen an die Fahrgäste in den Stationen und auf der Strecke, ausgenommen in Fahrbetriebsmitteln;
  32. 32. Informationsträger an Sesselschließbügeln, sofern das Einvernehmen mit dem Hersteller des Sessels hergestellt wurde;
  33. 33. zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  34. 34. zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  35. 35. zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  36. 36. zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  37. 37. zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  38. 38. zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  39. 39. zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  40. 40. zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  41. 41. Halterungen für Geräte (beispielsweise für optische Seilprüfgeräte).

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