5. Abschnitt: Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben
Bauleiter
§ 12
(1) Für die Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter hat auch die Funktion gemäß § 4 Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr. 340/1994 idgF wahrzunehmen.
(2) Die Bauleitung bei Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SeilbG 2003 obliegt der Person gemäß § 20 SeilbG 2003.
(3) Der gemäß Abs. 1 bestellte Bauleiter hat zu prüfen, ob durch das genehmigungsfreie Bauvorhaben die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn zu ändern ist und hat diese Änderung erforderlichenfalls zu veranlassen.
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