Theoretische Ausbildung
§ 4.
(1) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)
- 1. Sich pflegen
- 2. Essen und Trinken
- 3. Ausscheiden
- 4. Sich kleiden
- 5. Sich bewegen
- 6. Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten
- mit den in der in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten im jeweils festgelegten Ausmaß an Unterrichtseinheiten.
(2) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet
- 1. die Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie
- 2. die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Arzneimitteln
- mit den in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Gesetzesnummer
20004876
Dokumentnummer
NOR40267703
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