§ 1
Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation mit einem Betrag in Höhe von 41 100 000 Sonderziehungsrechten (SZR).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation mit einem Betrag in Höhe von 41 100 000 Sonderziehungsrechten (SZR).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)