Artikel 6
Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstung und der Hilfsgüter.
(2) Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontroll- oder Zollorganen des hilfeersuchenden Staates beim Betreten von deren Hoheitsgebiet lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache zu übergeben.
(3) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Schusswaffen und Munition dürfen auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staates nicht mitgeführt werden.
(4) Auf Ausrüstung und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit die Ausrüstung nicht verbraucht oder zerstört wird, ist sie wieder aus dem hilfeersuchenden Staat auszuführen. Wird Ausrüstung als Hilfsgut zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörde des hilfeersuchenden Staates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hiervon benachrichtigt.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels finden auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen in den hilfeersuchenden Staat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den hilfeleistenden Staat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei eingesetzt werden, der die Hilfsmannschaft oder die zur Hilfeleistung entsandte Person angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Stoffe werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.
(6) Bei Gegenseitigkeit werden die Vertragsparteien die Ausrüstung im hilfeersuchenden Staat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und diese sowie Hilfsgüter frei von allen Zöllen, Steuern und sonstigen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht oder im hilfeersuchenden Staat zurückgelassen wurden.
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