Artikel 1
Gegenstand
Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen auf diplomatischem Wege oder der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei durch Einsätze von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, von Material oder Informationen gewährt werden sollen.
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