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Artikel 1 Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (P8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Artikel 1

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat die Europäische Gemeinschaft am 6. Juli 2006 ihre Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie – Protokoll „Energie“ (BGBl. III Nr. 237/2002 idF BGBl. III Nr. 110/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2005) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft folgenden Vorbehalt erklärt:

Der Art. 9 des Protokolls „Energie“ betrifft Fragen der Kernkraft. Was die Europäische Gemeinschaft anbelangt, so sind die in Art. 9 genannten Anforderungen im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft (EURATOM) enthalten. Der Beschluss, durch den die Alpenkonvention ratifiziert wurde, stützt sich nicht auf den EURATOM-Vertrag, sondern allein auf den EG-Vertrag. Der Beschluss über die Genehmigung der Unterzeichnung des Protokolls wird sich auf dieselbe Rechtsgrundlage stützen. Infolgedessen wird die Europäische Gemeinschaft nicht durch Art. 9 des Protokolls „Energie“ gebunden sein, wenn das Protokoll für die Gemeinschaft in Kraft tritt.

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