TITEL VII
DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Vertraulichkeit
Die Zollverwaltungen tragen bei jedem Informationsaustausch der Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses Rechnung. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen durch einen anderen Mitgliedstaat, an den diese Informationen weitergegeben werden können, Bedingungen vorschreiben.
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