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Artikel 10 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 10

Auskunftsersuchen

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die es der ersuchenden Behörde ermöglichen, Zuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen.

(2) Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge davon beizufügen, die der erteilten Auskunft zugrundeliegen und der ersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung des Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden.

(3) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde befugte Bedienstete in den Ämtern des ersuchten Mitgliedstaats nach näherer Weisung der ersuchten Behörde Auskünfte im Sinne des Absatzes 1 einholen. Dies betrifft alle Informationen, die aus den Unterlagen ersichtlich werden, die den Bediensteten dieser Ämter zugänglich sind. Die von der ersuchenden Behörde befugten Bediensteten sind befugt, Kopien der genannten Unterlagen anzufertigen.

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