Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021
Gesetzesnummer
20004791
Dokumentnummer
NOR40236417
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)