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§ 13 PassG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe

§ 13

Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß § 10 Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen Gründen notwendig ist. Werden ausschließlich private Gründe glaubhaft gemacht, ist die Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe mit längstens drei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf den Grund der Ausstellung Bedacht zu nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

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