ABSCHNITT II
Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C II Artikel 8
Artikel 8
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1 M (regulierte Pinka) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 2, bestimmt.
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