Artikel 10
Auf Grund der in Artikel 8 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 12.536 m2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 12.536 m2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 3 dieses Vertrages.
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