5. Hauptstück
Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss
§ 30.
Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt § 22 Abs. 4 bis 6a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20004783
Dokumentnummer
NOR40275610
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
