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§ 19 SCEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

Offenlegung des Umwandlungsplans

§ 19.

(1) Der Vorstand hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, den Umwandlungsplan bei dem Gericht einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Mitglieder auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 3 hinzuweisen.

(2) Am Sitz der Genossenschaft sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, der Umwandlungsplan, der Umwandlungsbericht des Vorstands, der Bericht über die Umwandlungsprüfung sowie der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Vorschriften zuletzt zu erstellen waren, zur Einsicht der Mitglieder aufzulegen.

(3) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(4) In der Generalversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Umwandlungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Mitglieder vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Genossenschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten.

Schlagworte

Vermögenslage

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078715

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