2. Abschnitt
Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft Umwandlungsplan
§ 17.
Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
- 1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Genossenschaft;
- 2. die für die Europäische Genossenschaft (SCE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
- 3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
- 4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
- 5. etwaige zum Schutz der Mitglieder und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20004783
Dokumentnummer
NOR40078713
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