vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 SCEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter

§ 14.

Überträgt eine Genossenschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 8 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078710

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)