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§ 9 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen

§ 9

Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit beziehungsweise eine Aufrechterhaltung der Berechtigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
  2. 2. der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teils nachweist.

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