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§ 87 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 87

(1) Die Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Fahrer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Rahmen eines Starts eines Hängebeziehungsweise Paragleiters gemäß § 81 Abs. 1.

(2) Der Bewerber für eine Windenfahrerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch oder im Flugbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 81 Abs. 3 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

(3) Die Windenfahrerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenfahrerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.

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