Packberechtigung
§ 74.
Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme und ähnliches) zu packen und instand zu halten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Gesetzesnummer
20004772
Dokumentnummer
NOR40226339
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