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§ 66 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2007

Kunstflugberechtigung für Segelflieger

§ 66

(1) Einem Segelflieger ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer als verantwortlicher Pilot auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn er Segelflüge im Ausmaß von 50 Stunden oder im Falle von Motorflugzeugpiloten im Ausmaß von 25 Stunden Dauer absolviert sowie seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.

(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:

  1. 1. zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
  2. 2. je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
  3. 3. zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.

(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.

(4) Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.

(5) Für die Aufrechterhaltung der Kunstflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens einen Kunstflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.

(6) Erfüllt der Inhaber der Kunstflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 5, tritt Ruhen der Kunstflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Kunstflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

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